Überweisungen zwischen Ehegatten können zu Schenkungsteuer führen
In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München vom 29. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen II R 41/14 hatte ein Ehegatte sein eigenes Einzelkonto aufgelöst und das Kontoguthaben auf das Einzelkonto seiner Ehefrau überwiesen. Was im Rahmen der Ehe durchaus als normale Handlung angesehen werden dürfte, stellt schenkungsteuerrechtlich jedoch eine steuerpflichtige Zuwendung dar. Das Gericht urteilte, dass ein Einzelkonto oder ein Einzeldepot auch in einer Ehe grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen ist. Lediglich bei Gemeinschaftskonten kann dies anders sein.
Nun ist es zwar grundsätzlich so, dass die Finanzbehörde die Feststellungslast dafür trägt, ob auch tatsächlich eine freigebige Zuwendung angenommen werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Eheleute einfach behaupten können, das Geld hätte schon vor der Übertragung beiden Ehegatten gehört und würde auch noch nach der Einzahlung auf das Einzelkonto der Ehefrau beiden Eheleuten zuzurechnen sein. Insoweit trifft dann auch den Steuerpflichtigen eine Feststellungslast. Im Rahmen dieser Feststellungslast müssten diese schließlich Tatsachen und Beweismittel vorbringen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Sie müssen Gründe darlegen, wonach eine Schenkung nicht vorliegt.
Zu diesen Gründen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltende Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.
Trotz dieser Entscheidung kann in zahlreichen Fällen in der Praxis Entwarnung gegeben werden, da zwischen Eheleuten im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vorhanden ist. Schenkungsteuer würde somit erst entstehen, wenn dieser Betrag überschritten wird. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Betrag nicht nur durch eine einzelne Schenkung überschritten werden kann. Alle Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre werden in den Betrag eingerechnet und brauchen diesen nach und nach auf. Wer daher in der Familie beispielsweise schon die vorweggenommene Erbfolge geregelt und dabei persönliche Freibeträge aufgebraucht hat, muss aufpassen. Es ist darauf zu achten, dass ggfls. jede weitere Überweisung zwischen den Eheleuten im schlimmsten Fall Schenkungsteuer kosten könnte.
Zum vorgenannten Thema oder zu allen weiteren steuerlichen Überlegungen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Ihre Steuerberater Lankes & Postertz aus Schwalmtal und Viersen.