Pflichtteilsanspruch

Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer

Mit Urteil vom 07.12.2016 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 21/14 entschieden, dass ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch zum Nachlass gehört und bei den Erben der Besteuerung unterliegt. Auf die Geltendmachung des geerbten Pflichtteilsanspruchs durch die Erben kommt es nicht an.

Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines Vaters. Dem Vater stand wegen einer Erbausschlagung noch ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von immerhin 400.000 Euro zu. Tatsächlich hat der verstorbene Vater diesen Anspruch jedoch zu seinen Lebzeiten gegenüber dem Verpflichteten nicht geltend gemacht.

Aus steuerlicher Sicht gilt für den verstorbenen Vater, dass die Erbschaftsteuer für den Pflichtteilsberechtigten erst entsteht, wenn er die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs verlangt. Tatsächlich tat dies der Vater jedoch niemals, sodass lediglich der Anspruch auf Zahlung von 400.000 Euro zum Nachlass gehört.

Der Bundesfinanzhof hat mit der vorgenannten Entscheidung nun deutlich gemacht, dass ein vom Erblasser (Vater) nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch bereits aufgrund des Erbanfalls bei dem Erben (Sohn) der Besteuerung unterliegt. Dabei ist es egal ob der Erbe (Sohn) den Pflichtteilsanspruch geltend macht. Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist es dann nicht erforderlich, dass der Erbe den Pflichtteilsanspruch geltend macht.

Demgegenüber unterliegt der Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Vaters erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also, anders als sein eigener Erbe, die Erbschaftsteuer dadurch vermeiden, dass er nicht die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs verlangt.

Problematisch ist die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs in solchen Fällen, in denen aus gestalterischen Gründen auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichtet wurde. Beim Pflichtteilsberechtigten hat dies keine Folge, da hier allein auf den Anspruch keine Erbschaftsteuer anfällt. Verstirbt jedoch der Pflichtteilsberechtigte vor der Verjährung seines Pflichtteilsanspruchs, wird dieser vererbt und sein Erbe muss als Gesamtrechtsnachfolger darauf Erbschaftsteuer zahlen, selbst wenn er den Pflichtteilsanspruch tatsächlich nicht geltend macht.

Zum vorgenannten Thema oder zu allen weiteren steuerlichen Überlegungen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Ihre Steuerberater Lankes & Postertz aus Schwalmtal und Viersen.

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